Satzung des Bürger-Schützen-Verein Essen-Frohnhausen von 1841 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Bürger-Schützen-Verein Essen-Frohnhausen von 1841 e.V. Er hat seinen Sitz in Essen und ist unter der Nummer 1911 im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen und Männern zur Traditionspflege des Schützenbrauchtums. Seine Ziele verwirklicht der Verein durch:
a) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil der Bürger und Bürgerinnen im Stadtteil Frohnhausen. Dieses Bestreben verfolgt der Verein durch die Abhaltung eigener Schützenfeste und den Besuch von Schützenfesten anderer Vereine.
b) die Ausübung des Sportschießens als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport.
c) die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
d) die Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf Vereinsebene ebenso wie die Teilnahme an übergeordneten Wettkämpfen und Meisterschaften.
e) die Mitgliedschaft im Rheinischen Schützenbund mit seinen Untergliederungen, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Essener Sportbund e.V. - Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet, er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
a) jeder unbescholtene Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) jede juristische Person (z. B. GmbH, eingetragener Verein) und sonstige Personengemeinschaft (z. B. BGB-Gesellschaft, nicht eingetragener Verein), die ein berechtigtes Interesse am Vereinsleben hat. - Der Verein unterhält darüber hinaus eine Jugendabteilung. Jugendliche unter 18 Jahren können sich dem Verein anschließen und gehören automatisch dieser Abteilung an. Sie sind weder wählbar noch stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung gilt als Beginn der Vereinszugehörigkeit.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag. Sollte der Vorstand einer Aufnahme nicht zustimmen, kann der Bewerber oder die Bewerberin eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an.
§ 5
Mitgliedschaftsrechte Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben weiterhin das Recht, sich einer bestehenden Kompanie anzuschließen oder zu erklären, dass sie kompanielos bleiben.
§ 6
Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind befreit von der Beitragszahlung.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
a) Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt der Verein einen monatlichen Beitrag. Die Höhe des monatlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
b) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April eines jeden Rechnungsjahres fällig und soll nach Möglichkeit bargeldlos entrichtet werden.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt – außer durch Tod – durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Bis zum Austritt aus dem Verein sind die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Eine Vergütung von geleisteten Beitragszahlungen ist nicht möglich.
- Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Ermahnung ihre Handlungsweise nicht ändern, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Mitglieder, die ihren fälligen Beitrag trotz Erinnerung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten gezahlt haben, können ebenfalls durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird wirksam mit dem Zugehen der schriftlichen Mitteilung an den Betreffenden, an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift. Ein durch den Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, die Entscheidung des Vorstandes durch eine Beschwerde an den Ehrenrat anzufechten. Ist eine Einigung über den Ehrenrat nicht herbeizuführen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis dahin. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich zu rechtfertigen. Es kann sich auch vertreten lassen.
§ 9
Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Ehrenrat
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, 1., 2. und 3. Geschäftsführer, 1., 2. und 3. Kassierer. Als Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an:
- die jeweiligen Kompanieführer oder deren Stellvertreter
- der amtierende Schützenkönig
- der Vereinsoberst
- der Sportwart
- der Jugendwart
§ 10
Geschäftsführender Vorstand Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. und 2. Vorsitzende
- der 1. Geschäftsführer
- der 1. Kassierer Je zwei Vorstandsmitglieder, zu denen stets der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gehört, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Beratung, ohne Stimmrecht, und Mitarbeit hinzuziehen. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden aus der Vereinskasse erstattet.
§ 12
Die Wahl des Vorstandes Die Wahl des Vorstandes findet jeweils in der Jahreshauptversammlung statt, die im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen wird. Die Wahlperiode umfasst die Dauer von zwei Jahren. Alljährlich scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar nach folgendem Modus:
- im Jahr mit gerader Endziffer: der 1. und 3. Vorsitzende, der 1. und 3. Geschäftsführer, der 1. und 3. Kassierer
- im Jahr mit ungerader Endziffer: der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer Die Wahl des Vorstandes findet auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag statt. Schriftliche Vorschläge zur Neuwahl sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn einzureichen. Im Allgemeinen findet die Wahl öffentlich statt, kann aber auf Antrag eines Mitgliedes, worüber die Mitgliederversammlung beschließt, mittels Stimmzetteln durchgeführt werden. Bei den Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat eine zweite Wahl zu erfolgen. Bei weiterer Stimmengleichheit muss die Wahl bis zur Entscheidung wiederholt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, d. h. auf eigenen Wunsch, durch Tod, Misstrauensantrag oder irgendwelche anderen Gründe, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
§ 13
Mitgliederversammlung
a) Die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, werden aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung geregelt. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten, den Kassenbericht zu erstatten sowie Rechenschaft über geplante und durchgeführte Festlichkeiten und Veranstaltungen zu geben.
b) Zwei Kassenprüfer müssen bei dieser Gelegenheit das Ergebnis der Kassenprüfung bekanntgeben. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre neu gewählt – davon einer im Jahr mit gerader Endziffer und einer im Jahr mit ungerader Endziffer, sodass dem Verein immer zwei Kassenprüfer zur Verfügung stehen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins selbständig einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von 5 Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen, und zwar zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Kandidierende Mitglieder können bei Abwesenheit ihr Einverständnis zu ihrer Wahl vorher dem Vorstand schriftlich erklären.
d) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt Neuabstimmung, bis die einfache Mehrheit erreicht ist. Wird nach zweimaliger Neuabstimmung die einfache Mehrheit nicht erreicht, muss der Antrag fallengelassen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, ganz gleich, wie viele Mitglieder anwesend sind. Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn in diesem Fall mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
e) Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag der Kassenprüfer nach Erstattung aller Geschäfts- und Kassenberichte über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom protokollführenden Vorstandsmitglied – bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter – zu unterzeichnen ist.
f) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu allen zur Diskussion stehenden Punkten der Tagesordnung zu sprechen. Die Redezeit eines einzelnen Redners kann vom Versammlungsleiter festgelegt werden.
g) Wird ein Antrag auf „Schluss der Debatte“ gestellt, so muss der Antragsteller seinen Antrag begründen. Es hat dann nur noch ein einziger Redner das Recht, gegen den Antrag auf „Schluss der Debatte“ zu sprechen. Nach erfolgter Stellungnahme des Letzteren bringt der Versammlungsleiter den Antrag auf „Schluss der Debatte“ zur Abstimmung.
§ 14
Ehrenrat In der Jahreshauptversammlung werden mindestens 5 Vereinsmitglieder auf die Dauer von 4 Jahren in den Ehrenrat gewählt. In den Ehrenrat sollen nur solche Mitglieder gewählt werden, die eine langjährige Mitgliedschaft aufweisen und mit der Satzung und der Vereinsgeschichte vertraut sind. Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbständig. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Der Ehrenrat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 15
Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Rheinischen Schützenbund treuhänderisch zu übergeben, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke wieder verwendet werden kann.
